Rechtliche Grundlagen

Es gibt 4 wichtige Punkte zu beachten: 

1. Geistiges Heilen fällt unter kein Gewerbe also auch kein freies Gewerbe wie Energetiker/Humanenergetiker, sondern wird versicherungstechnisch zu den Neuen Selbstständigen gezählt1

2. Abgrenzung zu Ärzten und anderen Gesundheitsberufen

3. § 184 StGB Kurpfuscherei 

4. Zugehörige Berufsvertretung 

Add 11: Geistiges Heilen unterliegt nicht der Wirtschaftskammer, da es eine spirituelle Handlung darstellt (z.B.: Gebetsheilen, Schamanismus,..) sondern gehört zu den „neuen selbstständigen Berufen“. Siehe dazu auch „Unterschied Energetik und Geistiges Heilen“ von Helmut Siebenmorgen

Wer sind Neue Selbstständige? 

Neue Selbstständige sind Unternehmer. Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Neue Selbstständige sind keine Dienstnehmer. Auch keine freien Dienstnehmer. Sie sind auch keine Gewerbetreibenden. 

Den Namen Neue Selbstständige gibt es nur im Sozial-Versicherungs-Recht. 

Die Neuen Selbstständigen haben eine Pflicht-Versicherung. Dazu gehört 

  • Pensions-Versicherung 
  • Kranken-Versicherung 
  • Unfall-Versicherung 
  • Selbstständigen-Vorsorge. Selbstständigen-Vorsorge ist eine Alters-Sicherung für Selbstständige. Die Alters-Sicherung heißt auch Abfertigung Neu. 

Welche Berufe zählen zu den Neuen Selbstständigen? 

Neue Selbstständige sind Personen, die zu keiner anderen Berufs-Gruppe gehören. 

Selbstständige, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Das sind zum Beispiel:             

  • Vortragende 
  • Künstler:innen 
  • Sach-Verständige 
  • Aufsichtsrät:innen 
  • Journalist:innen 
  • Schriftsteller:innen
  • Selbstständige in Gesundheits-Berufen (z.B. Pflegekräfte, Hebammen) 
  • Geistige Heiler:innen

Wann beginnt die Pflicht-Versicherung für Neue Selbstständige? 

Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeit als Neue Selbstständige. 

Für die Anmeldung als Neuer Selbstständiger bei der Sozial-Versicherung der gewerblichen Wirtschaft hat man 1 Monat Zeit. 

Die Versicherung endet immer am letzten Tag von dem Monat, in dem man die betriebliche Tätigkeit beendet. 

Wird die betriebliche Tätigkeit beendet, muss man sich bei der Sozial-Versicherung wieder abmelden. Dafür hat man 1 Monat Zeit. 

Wird eine Meldung nicht rechtzeitig gemacht, gilt die Pflicht zur Versicherung für das ganze Jahr. Dann muss man beweisen, dass man später mit der beruflichen Tätigkeit begonnen hat. Das gilt auch bei einem früheren Ende der beruflichen Tätigkeit. 

Auf der Seite der Sozialversicherung der Selbstständigen kann man sich online bei der Pflicht-Versicherung für neue Selbstständige anmelden. 

Ab wann muss man sich als Neuer Selbstständiger versichern? 

Die Pflicht zur Versicherung gilt, wenn man mehr als 5.830,20 Euro im Jahr als Selbstständiger verdient. 

5.830,20 Euro sind auch der kleinste Wert für die Berechnung der Sozial-Versicherungs-Beiträge. 

Wichtig: Das Einkommen steht im Einkommen-Steuer-Bescheid. Wenn man mehr als 5.830,20 Euro verdient hat, muss man das der Sozial-Versicherung melden. Dafür hat man 8 Wochen Zeit. Wenn man keine Meldung macht, muss man 9,3 % Straf-Zuschlag bezahlen. 

Tipp: Neue Selbstständige können der Sozial-Versicherung melden, dass sie über die Versicherungs-Grenze kommen werden. Das macht man mit einer Überschreitungs-Erklärung. Dann ist der Neue Selbstständige pflicht-versichert. 

Ist das Einkommen weniger als die Versicherungs-Grenze von 5.830,20 Euro, gilt die Pflicht zur Versicherung trotzdem. 

Die Pflicht zur Versicherung gilt, bis man einen Wider-Ruf der Erklärung macht. Wider-Ruf bedeutet, man nimmt eine Erklärung zurück. 

Die Pflicht-Versicherung kann auch nur für die Kranken-Versicherung gemacht werden. Dann ist auch die Unfall-Versicherung Pflicht. 

Wie viel kosten die Versicherungen? 

Die Unfall-Versicherung kostet 10,64 Euro im Monat. 

Die Kranken-Versicherung ist 6,80 % der Beitrags-Grundlage. 

Die Pensions-Versicherung ist 18,50 % der Beitrags-Grundlage. 

Die Selbstständigen-Vorsorge ist 1,53 % der Beitrags-Grundlage. Die Selbstständigen-Vorsorge ist die Abfertigung für Selbstständige. 

Die Beitrags-Grundlage sind die Einkünfte aus dem Gewerbe-Betrieb. Oder die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das findet man im Einkommen-Steuer-Bescheid. Zu den Einkünften werden noch die Versicherungs-Beiträge des Jahres dazu gerechnet.

Während des Jahres bezahlt man voraussichtliche Versicherungs-Beiträge. Die voraussichtlichen Beiträge werden vom Einkommen-Steuer-Bescheid von vor 3 Jahren ausgerechnet. 

Wenn es den neuen Einkommen-Steuer-Bescheid gibt, werden die richtigen Versicherungs-Beträge berechnet. Dann muss man Sozial-Versicherungs-Beiträge nachzahlen. Oder bekommt von der Sozial-Versicherung Geld zurück. 

Die Beitrags-Grundlage pro Monat ist höchstens 6.615 Euro. Ist das Einkommen mehr als 6.615 Euro, muss man trotzdem nicht mehr bezahlen. 

Wer zahlt keine Pensions-Versicherung? 

Wenn man am 1. Jänner 1998 schon 55 Jahre alt war, muss man keine Beiträge für die Pensions-Versicherung bezahlen. 

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 

Stand: 10.01.2022 

Weitere Infos können sie auch direkt bei der SVS einsehen oder am Besten anrufen, die Mitarbeiter:innen der SVS sind wirklich sehr hilfsbereit.

Neue Selbständige & Freiberufler (svs.at)

Add 22

GEISTHEILUNG UND FERNHEILUNG – Abgrenzung zu Ärzt:innen und anderen Gesundheitsberufen 

„Das Ärztegesetz regelt den so genannten Vorbehaltsbereich, das sind jene Tätigkeiten, die ausschließlich den Ärzt*innen zustehen. 

Es gilt daher in erster Linie zu untersuchen, welche Tätigkeiten in diesen Vorbehaltsbereich fallen. Das Ärztegesetz selbst gibt hierfür die Erklärung: In § 2 ÄrztG werden unter ärztlicher Tätigkeit nur diejenigen erfasst, die auf empirisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. 

Alle Tätigkeiten, die dieses Kriterium nicht erfüllen, scheiden daher vom Vorbehaltsbereich des Ärztegesetzes aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist nun das so genannte Wissenschaftskriterium. 

Es gilt nun Folgendes: 

Alle Arbeitsmethoden, die wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar sind (im Sinne der empirischen Naturwissenschaft), stehen weiterhin ausschließlich den Ärzten zu.

In erster Linie sind daher wissenschaftliche Studien gefragt, die die Wirkungsweise und Effizienz der eingesetzten Methode beweisen.

Alle Arbeitsmethoden, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sind, sind nicht dem Vorbehaltsbereich der Ärzt:innen zuzuordnen. Demgemäß dürfen diese Arbeitsmethoden von Nichtärzten, daher von Energetikern, Geistheilern etc. angewandt werden. Die Geist- und Fernheilung ist derzeit wissenschaftlich nicht anerkannt. Alle Arbeitsmethoden des Geistheilers, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sind – im Sinne der empirischen Naturwissenschaft – sind erlaubt, wohingegen alle wissenschaftlich nachvollziehbaren Methoden ausschließlich Ärzt:innen und sonstigen etablierten Heilberufen zustehen.

Die Geistheilerin und der Geistheiler ist weiters verpflichtet, seine Klient:innen darauf hinzuweisen, dass von ihr/ihm keine ärztliche Tätigkeit entfaltet wird und sich jede Ratsuchende unabhängig von ihrer Tätigkeit [d.h. der Tätigkeit der Geistheiler*in] mit der Ärzt:in oder Therapeut:in ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen hat.
Es ist empfehlenswert, diese Aufklärung schriftlich festzuhalten (entsprechende Aufklärungsformulare sind für Mitglieder im Downloadbereich erhältlich. Diagnosen im schulmedizinischen Sinne dürfen weiterhin nicht erstellt werden.

Kontakt- und Fernbehandlung dürfen unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in Österreich ausgeübt werden. Das Problem bei der Fernbehandlung liegt viel eher im Bereich der rationalen Nachvollziehbarkeit, wodurch der/die Fernbehandler:in unter Umständen eine Täuschungshandlung und somit Betrug vorgeworfen werden könnte. Daher ist es ratsam, während der Fernbehandlung mit der Klient*in telefonisch oder online in Kontakt zu bleiben.

Jede Art von Heilungs- und Erfolgsversprechen sind zu unterlassen.

Add 3: 

§ 184 StGB Kurpfuscherei 

Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzt:innen vorbehalten ist (siehe Add 2), in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Add 4: 

Welcher Berufsvertretung gehören Geistgheiler und Geistheilerinnen an? 

Da Geistiges Heilen eine spirituelle Tätigkeit ist, gehört es, wie schon unter Pkt. 1 erwähnt nicht der WKO an. Als Berufsvertretung ist in Österreich der ÖDAGH – Österreichischer Dachverband für Geistiges Heilen für seine Mitglieder zuständig. In der Mitgliedschaft ist für jedes Mitglied bereits eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung inkludiert. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf EUR 150.- inkl. Berufshaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung. 

Mitglieder mit einer entsprechenden Ausbildung werden auch in der Liste der seriösen Geistigen Heiler:innen eingetragen und sind auch für Klient:innen ersichtlich. 

Dadurch können Klient:innen leichter seriöse Geistheiler und Geistheilerinnen von Scharlatanen unterscheiden. 

1 WKO https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Neue_Selbststaendige_einfach.html 

2 Rechtsanwalt Dr. Manfred Schiffner https://energethiker.com/