Vereinsstatuten


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen „ÖDAGH“ Österreichischer Dachverband für geistiges Heilen.

1.2. Er hat den Sitz in 7000 Eisenstadt

1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

1.4. Tätigkeitsbereich: Österreich


§ 2. Vereinszweck

Der Verein ÖDAGH, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt folgenden Zweck:

Geistiges Heilen als Gesundheitsvorsorge und Genesungsförderung in der allgemeinen Anerkennung als auch in der allgemeinen Akzeptanz, der öffentlichen und privaten Gesundheitsprophylaxe zu fördern und sie als 5. Säule der österreichischen Gesundheitsvorsorge zu etablieren. Sowie die Förderung der beruflichen Bildung von Personen, die zurzeit ohne gesetzlich definiertes Berufsbild in diesen Bereichen tätig sind. Im Weiteren die internationale Verbreitung geistiger Heilmethoden und die internationale Vernetzung von geistigen Heilerinnen und Institutionen, welche sich mit der Thematik auseinandersetzen.


§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Als ideelle Mittel dienen:

3.1. Einbeziehung geistigen Heilens (im Sinne einer Prophylaxe und Genesungshilfe auf geistigem Wege) in das Gesundheitswesen im Rahmen des rechtlich Möglichen.

3.2. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Grenzen geistigen Heilens (damit sind Hilfsdienste auf geistigem Wege gemeint z.B. durch Gebet und Meditation, etc.).

3.3. Förderung der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und Genesungshilfe durch Schutz von Heilungssuchenden, im Besonderen vor Personen, die mit Erfolgsversprechungen, Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten diese Heilungssuchenden von notwendigen medizinischen und/oder psychotherapeutischen und/oder klinisch- und gesundheitspsychologischen Maßnahmen abhalten, deren Gesundheit gefährden, sie finanziell ausbeuten oder in irgendeiner Form in Abhängigkeit bringen.

3.4. Beratung von Heilungssuchenden bzw. deren Angehörigen über geistiges geistiges Heilen im Sinne eines Verbraucherschutzes.

3.5. Erstellung eines ethischen Verhaltenskodexes, welcher für außerordentliche Mitglieder, welche geistiges Heilen praktizieren, Verbindlichkeit darstellt und so der/dem Heilungssuchenden die Möglichkeit geben, seriöse geistige Heilerinnen zu erkennen.

3.6. Förderung der Wertschätzung und Zusammenarbeit zwischen geistigen Heilerinnen, Ärztinnen und anderen in Heilberufen tätigen Personen.

3.7. Durchführung und Förderung von Forschungsprojekten über Bedingungen und Wirkungen geistiger Heilmethoden (z.B. demoskopische Erhebungen, Feldstudien, Tests und Experimente) sowie deren medizinisch wissenschaftliche Dokumentation.

3.8. Ausbildungs- und Prüfungsangebote in geistigem Heilen.

3.9. Hilfe für Ausübende geistigen Heilens.

3.10. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.

  • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
  • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
  • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

3.11. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Förderer und Abonnenten der Vereinszeitung
  • Erträge aus Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren und vereinseigenen Unternehmungen
  • Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Mitgliedsbeiträge


§ 4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins können Gemeinschaften (sogenannte nicht rechtsfähige Vereine), physische (natürliche) und juristische Personen sein, die schriftlich oder durch schlüssige Handlung ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Vereinszweckes erklären.

4.2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und geistiges Heilen hauptberuflich, nebenerwerbsmäßig oder anderwärtig ausüben.
  • Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die dazu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder in der Ausübung des Geistigen Heilens vom Vorstand ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ausgenommen davon ist der Ehrenpräsident, er hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und aktives Wahlrecht.
  • Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein durch Geld- Sach- oder Tätigkeitsspenden unterstützen, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen und Gemeinschaften werden.

5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. bei Gemeinschaften oder juristischen Personen durch deren Auflösung. Die Beendigung durch freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung der bestehenden Pflichten.

6.1.1. Der freiwillige Vereinsaustritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich und kann nach Erfüllung der Verpflichtungen dem Verein erklärt werden. Er ist einem Vorstandsmitglied schriftlich mitzuteilen.

6.1.2. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

6.3. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ableben des Ehrenmitglieds oder mit dessen freiwilligem Rücktritt oder kann durch die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand erfolgen. Ausgenommen aus dieser Regelung ist die Ehrenpräsident*in, ihre/seine Ehrenmitgliedschaft endet durch ihren/seinen freiwilligen Rücktritt oder durch ihr/sein Ableben.


§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen zu. Ehrenmitglieder haben ein aktives Wahlrecht.

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jahresbeiträge sind auch bei
Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt anteilig fällig. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.3. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die
Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung informiert zu werden.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9. Die Generalversammlung

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG. §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
– c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte
Kuratorin (Abs. 2 lit. e).

9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreterin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder, des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Der Vorstand

11.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einer Vorstandsvorsitzenden und deren Stellvertreterin. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar.

11.5. Vorstandssitzungen werden von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

11.7. Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung ihr/e StellvertreterIn.

11.8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt

11.9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.


§ 12: Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.3.Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

12.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

12.5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

12.7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Verein wird von der Vorstandsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin gemeinsam vertreten.

13.2 Der Verein wird von der Vorstandsvorsitzenden und /oder ihrer Stellvertreterin nach außen vertreten

13.3 Die Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin.

13.4 Die Vorstandsvorsitzende ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


§ 14. Die Rechnungsprüferinnen

14.1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

14.2. Den Rechnungsprüferinnen obliegen

  • die laufende Kontrolle der Geschäftsfälle
  • die laufende Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
  • die Kontrolle der statutengemäßen Verwendung der Mittel
  • die Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben

Sie haben darüber den Vorstand zu berichten.


§ 15. Das Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. 7

15.2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16. Vereinsauflösung

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.


16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.


16.3. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.