Antrag-Listeneintrag

Um Hilfesuchenden, eine Orientierung bei der Suche nach seriösen und gut ausgebildeten Heilern und Heilerinnen zu ermöglichen, wurde folgende Zertifizierung nach den Richtlinien des ÖDAGH geschaffen um die Anerkennung als geprüfte Heilerin und geprüfter Heiler zu erhalten:

  • Der Nachweis einer Ausbildung im Geistiges Heilen von mind. 190 Std und einer Mindestdauer von einem Jahr.
  • Der Nachweis von mind. 10 Stunden Einzelselbsterfahrung/Therapie bei in Österreich eingetragenen Psychotherapeut:innen, Psychologische Berater:innen/Lebens -und Sozialberater:innen,  Klinische- und Gesundheitspsycholog:innen.
  • Die Schriftliche und mündliche Prüfung des ÖDAGH, von einem nach den Richtlinien des ÖDAGH anerkannten Ausbilder abgenommen.
  • Die Anerkennung per Unterschrift und die Verpflichtung sich an den Ethikrichtlinien des ÖDAGH zu halten.

Darüber hinaus:

  • Die Bereitschaft sich weiterzubilden
  • Die Bereitschaft an Supervisionen teilzunehmen
  • Die Bereitschaft sich ggf. in Einzelberatung zu begeben

Anerkennungsordnung für die Anerkennung von Heilern und Heilerinnen nach den Richtlinien des ÖDAGH

A. Antrags- und Anerkennungsverfahren

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für die Anerkennung

1. Die Antragsteller:in  muss seit mindestens einem Jahr außerordentliches Mitglied des ÖDAGH sein und mind. 3 Einheiten SUPERVISION/FALLSUPERVISION (in diesem Jahr) bei Supervisor:innen, welche vom ÖDAGH anerkannt sind, nachweisen. 

2. Die Antragsteller:in muss entweder nachweisen, dass er/sie eine Ausbildung bei einer vom ÖDAGH anerkannten Ausbilder:in, einem anerkannten Ausbildungsinstitut oder einem ausbildenden Mitgliedsverein absolviert hat. Abweichungen sind bis zum Ende der Übergangsfrist (31.12.2024) möglich. Nach Einreichung der Unterlagen entscheidet der Vorstand.

3. Ob ein Mitgliedsverein Ausbildungen i.S.v. Ziffer 2. anbieten darf, entscheiden der geschäftsführende Vorstand und die jeweiligen Kommissionsleiter:innen über die Anerkennung Heiler*in oder über die Anerkennung Ausbilder:in durch mehrheitlichen Beschluss. 

Die Anerkennung als ausbildender Mitgliedsverein kann durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und der jeweiligen Kommissionsleiter Anerkennung Heiler:in / Anerkennung Ausbilder:in entzogen werden, wenn der Mitgliedsverein die betreffenden Kriterien nicht mehr erfüllt. Bei der Entscheidung über die Qualifikation des Mitgliedsvereins, sollen die Kriterien zur Anerkennung von Ausbildern gem. §§ der Prüfungs- und Anerkennungsordnung für Ausbilder:in grundsätzlich maßgeblich sein.

Abweichungen sind zulässig, soweit der Mitgliedsverein durch andere oder weitergehende Kriterien einen vergleichbaren Ausbildungsstandard anbietet.

§ 2 Durchführung Anerkennungsverfahren, Antrag

1. Zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens muss die Antragsteller:in die gem. Abs. 2 erforderlichen Unterlagen bei dem Kommissionsleiter Qualifikation / Anerkennung Heiler:in einreichen. Die Kommissionsleiter:in prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sind die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden, hat die Kommissionsleiter:in das Recht, den Antrag zurückzuweisen.

2. Die Antragsteller:in hat für die Beantragung der Anerkennung als Heiler*in nach den Richtlinien des ÖDAGH neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen an den Kommissionsleiter:n „Qualifikation / Anerkennung Heiler:in“ einzureichen:

a) Lebenslauf (schulisch, beruflich, spirituell) mit Lichtbild

b) kurze Beschreibung der Arbeitsweise

c) persönliche Gedanken zum geistigen Heilen

d) Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bei einem nach den Richtlinien des ÖDAGH anerkannten Ausbilder:in bzw. eines Mitgliedervereines

e) Nachweis weiterer Seminare / Fortbildungen, soweit vorhanden

f) Nachweis der bestandenen schriftlichen Prüfung der ÖDAGH-Ethikrichtlinien, falls sie nicht in der Ausbildung geprüft wurden.  

g) Für die Ausstellung der Urkunde wird ein Betrag von 50 Euro erhoben.

Ein Nachweis über die Bezahlung auf das Konto „Qualifizierung – Anerkennung“ des ÖDAGH ist beizulegen.

B. Schluss- und Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 3 Modalitäten / Bedingungen

1. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung nach den Richtlinien des ÖDAGH. Ebenso besteht kein Anspruch auf Bearbeitung eines Antrags in einem bestimmten Zeitraum.

2. Das Recht die Bezeichnung „Anerkannte/r Heiler:in nach den Richtlinien des ÖDAGH zu führen, erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im ÖDAGH. Bei erneutem Eintritt in den ÖDAGH als Einzelmitglied muss die Anerkennung gem. dieser Prüfungsordnung mit vollständigen und aktuellen Unterlagen neu beantragt werden.

3. Die Anerkennung als Heiler bzw. Heilerin berechtigt zum Führen des ÖDAGH-Mitgliederlogo jedoch nicht zum Führen des ÖDAGH-Vereins-Logo.  Dies ist dem ÖDAGH und seinen Vorstandsmitgliedern vorbehalten.

§ 4 Aberkennung der Anerkennung

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den ÖDAGH Verhaltenskodex, die ÖDAGH Satzung, die Prüfungsordnung oder andere Richtlinien des ÖDAGH e.V. können die Aberkennung der Anerkennung zur Folge haben.

§ 5 Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Anerkennungsordnung wurde zuletzt durch Beschluss am 03.02.2022 gültig und tritt am 24.02.2022 in Kraft.

Für weitere Informationen kontaktieren sie:

Sonia Jellouli

Tel.: 0699-10116886 oder per Mail: office@oedagh.at